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Geplanter Wegfall Steuerklassen 3 und 5: Weniger Netto für Paare?

Aktuell wird darüber diskutiert, die Lohnsteuerklassen 3 und 5 abzuschaffen. Aber was würde sich ändern, wenn verheiratete bzw. verpartnerte Paare nicht länger diese Lohnsteuerkombi wählen könnten?

Steuerklassen: Aktueller Überblick

  Für wen? Freibeträge
Steuerklasse 1 Ledige, Unverheiratete, Geschiedene, dauerhaft getrennt Lebende und Verwitwete (Kinder nicht im eigenen Haushalt) Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag inkl. Freibetrag für Betreuungs- und Ausbildungsbedarf
Steuerklasse 2 Alleinerziehende, Ledige, Verwitwete und Geschiedene (mit Kindern) Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag inkl. Freibetrag für Betreuungs- und Ausbildungsbedarf, Alleinerziehendenentlastungsbetrag
Steuerklasse 3 Verheirate, Verpartnerte = Alleinverdienende bzw. Hauptverdienende Doppelter Grundfreibetrag, gesamter Kinderfreibetrag inkl. Freibetrag für Betreuungs- und Ausbildungsbedarf
Steuerklasse 4 Verheirate, Verpartnerte = Gleich- bzw. Ähnlichverdienende Grundfreibetrag, jeweils hälftiger Kinderfreibetrag inkl. Freibetrag für Betreuungs- und Ausbildungsbedarf
Steuerklasse 5 Verheirate, Verpartnerte = Nicht- bzw. Geringerverdienende kein Grundfreibetrag, kein Kinderfreibetrag
Steuerklasse 6 Personen mit einem weiteren Arbeitsverhältnis kein Grundfreibetrag, kein Kinderfreibetrag

Was vom Einkommen tatsächlich auf dem Konto landet, wird stark von der persönlichen Steuerklasse beeinflusst. In Deutschland gibt es sechs verschiedene, die Steuerklassen 3 bis 5 davon allein für Verheiratete bzw. eingetragene Partnerschaften.

Bisher werden Verheiratete bzw. eingetragene Partnerschaften automatisch in die Lohnsteuerklasse 4 eingestuft, wenn sie keine abweichende Regelung beantragen. Es kann jedoch für einige Paare von Vorteil sein, eine andere Lohnsteuerklasse zu wählen.

Bisher besteht für Paare die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination 3/5 zu wählen. In diesem Fall erhält ein Partner die Steuerklasse 3, während dem anderen Partner dann zwingend die Steuerklasse 5 zugeordnet wird – dazu unten mehr. Dies kann sich insbesondere bei hohen Gehaltsunterschieden in Form von unterjährigen Liquiditätsvorteilen rentieren.

Aktuell geht es um eine geplante Reform der Lohnsteuerklassen und explizit um den Wegfall dieser eben genannten Lohnsteuerklassenkombination 3 und 5, die Ehepaare und eingetragene Partnerschaften bisher nutzen können. Stand heute steht das Vorhaben bisher allerdings nur im Koalitionsvertrag und das Bundesfinanzministerium arbeitet an einem Gesetzentwurf.2 Ob und wann die Steuerklasse 3 und 5 tatsächlich abgeschafft werden, ist noch offen.

2 wiwo.de, „Wie hängen die Steuerklassen und der Splitting-Tarif zusammen?“, 29.2.2024

Steuerkombi 3/5 und Steuerklasse 4: Die Fakten

Bisher nutzen viele Paare das 3/5-Modell, um monatlich weniger Steuern zahlen zu müssen. Das funktioniert so, dass der oder die mit dem höheren Einkommen die günstigere Steuerklasse 3 mit allen Steuervorteilen (doppelter Grundfreibetrag, gesamter Kinderfreibetrag) wählt und der oder die andere die „teurere“ Steuerklasse 5 ohne Freibeträge und folglich mit höherem Lohnsteuersatz. Was unterjährig an Steuern eingespart wird, wird mit der Jahres-Einkommenssteuererklärung verrechnet. So kommt es am Ende des Jahres, je nach Einzelfall, auch häufig zu einer Steuernachzahlung.

Merke: Die Steuerlast bleibt unabhängig von der gewählten Steuerklasse immer gleich, sie verteilt sich unterjährig nur anders.

Von der Steuerreform erhofft man sich einige positive Effekte. So steht die bisherige Steuerkombi 3/5 in der Kritik, weil sie die Partner mit dem niedrigeren Einkommen in der ungünstigeren Steuerklasse 5, vom Arbeiten abhielte oder davon, mehr zu arbeiten.3 Da viele Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld vom Nettoverdienst abhängen, ist hier zudem mit finanziellen Abstrichen zu rechnen.

3 familienportal.de, „Welche Steuerentlastungen gibt es für Eheleute?“, April 2024

Falls die Steuerreform kommt, können Paare künftig mit der Steuerklasse 4 mit Faktor ähnliche Vorteile genießen, wie mit der Steuerkombi 3/5. Beim Faktorverfahren, das bereits 2010 eingeführt wurde, ermittelt das Finanzamt anhand der voraussichtlichen Jahres-Bruttoarbeitslöhne die nach dem Splittingtarif zu zahlende Einkommensteuer. So wird beim Faktorverfahren der Steuervorteil des Ehegattensplittings je nach ihrem Anteil am Gesamteinkommen auf beide Partner verteilt.

Gleich bleibt dann weiterhin die Gesamthöhe der Steuerabgaben für das Paar. Die geplante Reform wirkt sich damit lediglich auf den monatlichen Abschlag an Steuern aus, jedoch nicht auf die gesamte Steuerlast, die insgesamt über das Jahr hinweg von dem Paar zu zahlen ist.

Das Ehegattensplitting bleibt

Die geplante Steuerreform berührt das Ehegattensplitting bisher nicht. Der sogenannte Splittingvorteil kann einige tausend Euro im Jahr betragen.

Der geplante Wegfall der Steuerklassen 3 und 5 zielt darauf ab, die „Familienbesteuerung“ zu vereinfachen und fairer zu gestalten. Noch steht allerdings nichts fest und es besteht kein akuter Handlungsbedarf. Dennoch kann es sinnvoll sein, sich bereits jetzt zu informieren.

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