Fluggastrechte: Das sagt die EU-Verordnung

Der Flug ist verspätet oder es droht ein Streik? Dann lohnt sich ein Blick in die Fluggastrechte. Doch ab wann gelten die EU-Fluggastrechte? Die EU-Verordnung für Fluggastrechte EG Nr. 261/2004 gilt bei folgenden Fällen:

  1. Flüge innerhalb der EU: Sitz der Fluggesellschaft in der EU oder einem Nicht-EU-Land
  2. Flüge aus einem Nicht-EU-Land in die EU: Sitz der Fluggesellschaft muss in der EU sein
  3. Flüge aus der EU in ein Nicht-EU-Land: Sitz der Fluggesellschaft in der EU oder einem Nicht-EU-Land

Diese Regelungen greifen ebenfalls für Flüge ab/nach Island, Norwegen und Liechtenstein. Für die Schweiz greift ein bilaterales Abkommen.

Und was ist bei weltweiten Flügen? Dann greift das sogenannte Montrealer Übereinkommen über die Haftung von Luftfahrtunternehmen. Dieses Abkommen regelt verschiedene Haftungsfragen, auch für Schäden, welche Fluggäste beispielsweise durch Verspätungen erleiden.

Wichtig: Das Montrealer Übereinkommen regelt keine pauschalen Entschädigungsansprüche. Es wird jeder Fall gesondert betrachtet. Deshalb ist die Inanspruchnahme von juristischem Rat dringend zu empfehlen.

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Flugrechte: Sonderfall Schweiz

Die Schweiz ist weder Teil der Europäischen Union noch Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes. Die EU-Fluggastrechteverordnung greift trotzdem. Wie geht das?

Das ist auf Grund eines bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU möglich. Allerdings gilt die EU-Fluggastrechteverordnung nur für Flüge zwischen der Schweiz und den EU-Staaten. Bei Flügen aus der Schweiz in ein Nicht-EU-Land oder umgekehrt sind die Umstände des Einzelfalls für die Anwendung der EU-Fluggastrechte maßgeblich.

Fluggastrechte bei Verspätungen: Entschädigungen

Der Anspruch auf eine Entschädigung, sprich Ausgleichszahlung, hängt von zwei Faktoren ab. Zum einen muss die Verspätung am Zielflughafen mindestens 3 Stunden betragen. Zum anderen muss die Fluggesellschaft – laut EU-Flugrechte-Verordnung – für die Verspätung selbst verantwortlich sein. Ist beides erfüllt, richtet sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach der Flugstrecke.

Wichtig: Die Ausgleichszahlung ist immer pro Person.

Kurzstrecke bis 1.500 km1

Mittelstrecke bis 3.500 km1

Langstrecke ab 3.500 km1

250 Euro

400 Euro

600 Euro

1 adac.de, „Entschädigung bei Flugverspätung”, 09.07.2025

Flugrechte bei Verspätung: Betreuungsleistungen

Bei einer Flugverspätung besteht nicht nur Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, sondern ebenfalls auf Betreuungsleistungen. Dazu gehören unter anderem:

  • Getränke und Mahlzeiten in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
  • Zwei kostenlose Telefonate, Faxe oder E-Mails

Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • mindestens 2 Stunden Wartezeit und eine Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km
  • mindestens 3 Stunden Wartezeit und eine Flugstrecke von über 1.500 km innerhalb des EWR (EU sowie Norwegen, Island und Liechtenstein)
  • mindestens 3 Stunden Wartezeit und eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km außerhalb des EWR (EU sowie Norwegen, Island und Liechtenstein)
  • mindestens 4 Stunden Wartezeit bei allen Flügen über 3.500 km

Sollte der Flug auf den nächsten Tag verschoben werden, dann besteht ebenfalls Anspruch auf folgende Leistungen:

  • kostenlose Hotelunterbringung
  • Transfer zwischen Hotel und Flughafen für Hin- und Rückreise

Flugrechte bei einem Flugausfall

Fällt ein Flug kurzfristig aus, besteht grundsätzlich Anspruch auf folgende Leistungen:

  • Erstattung des vollständigen Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen oder
  • Ersatzbeförderung zum Zielort unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • Betreuungsleistungen wie beispielsweise Hotelübernachtungen oder Entschädigung

Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bei einer Stornierung des Fluges hängt von folgenden zwei Faktoren ab:

  1. Zeitpunkt: Wann wurde über den Flugausfall informiert?
  2. Flugalternative: Wie wurde der Ersatzflug organisiert, sprich wann startet und landet der Ersatzflug?

Laut der EU-Verordnung für Fluggastrechte ergeben sich daraus folgende Ansprüche:

  • Mehr als 14 Tage vorher informiert:

Kein Anspruch

  • Zwischen 7 und 13 Tagen vorher informiert:

Anspruch, wenn der Ersatzflug mindestens 2 Stunden früher abfliegt und mindestens 4 Stunden später ankommt.

  • Weniger als 7 Tage vorher informiert:

Anspruch, wenn der Ersatzflug mindestens 1 Stunde früher abfliegt und mindestens 2 Stunden später ankommt.

Entschädigung bei einem Flugausfall

Besteht ein Anspruch auf Entschädigung bei einem Flugausfall, richtet sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach der Flugstrecke:

Kurzstrecke bis 1.500 km2

Mittelstrecke bis 3.500 km2

Langstrecke ab 3.500 km2

250 Euro

400 Euro

600 Euro

2 adac.de, „Flug annulliert? Entschädigung bei Flugausfall”, 09.07.2025

Fluggastrechte: Achtung bei außergewöhnlichen Umständen

Verspätet sich ein Flug oder kommt es zu einem Flugausfall auf Grund außergewöhnlicher Umstände, dann besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Das können außergewöhnliche Umstände sein:

  • Extreme Unwetter
  • Sturm
  • Vogelschlag
  • Naturkatastrophen
  • Sperrung des Luftraums
  • Defekte Enteisungsanlagen
  • Notlandung

In diesem Fall ist die Fluggesellschaft nicht verpflichtet, eine Ausgleichszahlung zu leisten. Allerdings muss sich die Airline um eine alternative Beförderung kümmern. Entweder durch Umbuchung auf einen anderen Flug oder Bereitstellung einer Ersatzbeförderung wie Bahn oder Bus.

Wichtig: Technische Mängel stellen laut einem EuGH-Urteil keine außergewöhnlichen Mängel dar. Das betrifft alle technischen Probleme, welche im normalen Betrieb der Airline anfallen. Erfolgt allerdings ein Rückruf der Maschine durch den Flugzeughersteller, dann besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

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