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Gestrandet am Flughafen

Flugverspätung, -ausfall oder Überbuchung: So machen Sie Ihre Rechte als Passagier geltend.

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Sommerzeit ist Urlaubszeit und damit die Phase mit den meisten Flügen. Gerade dann häufen sich Verspätungen, Überbuchungen oder Ausfälle von Flügen. Wir geben Ihnen hilfreiche Tipps zu Ihren Rechten als Fluggast.

So ist die rechtliche Lage

Die EU-Fluggastrechteverordnung regelt die Ansprüche von Passagieren in der EU. Für einen gültigen Anspruch muss der "Problemflug" entweder in der EU gestartet sein oder aber in der EU landen und die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU haben.

Liegt eine Flugverspätung, Annullierung oder Überbuchung vor, kann man eine Entschädigung verlangen. Es gelten folgende Pauschalen, die sich nach der Flugstrecke richten:

Flugstrecke (Luftlinie) Entschädigung
bis 1.500 km 250 Euro pro Person                
1.500 bis 3.000 km 400 Euro pro Person  
ab 3.500 km (außerhalb der EU) 600 Euro pro Person  

Quelle: EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004  

Wer seinen Entschädigungsanspruch laut der EU-Fluggastrechteverordnung geltend machen möchte, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Ticket wurde zu einem regulären Preis gekauft oder mit Bonusmeilen bezahlt 
  • Keine Entschädigung gibt es für vergünstigte Tickets, die nicht der Allgemeinheit zugänglich sind  (z. B. Mitarbeitertickets)
  • Für Kinder wird dann eine Entschädigung gezahlt, wenn ihr Ticket ebenfalls kostenpflichtig war
  • Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, etwa ein schweres Unwetter
  • Die Änderung, Annullierung oder Umbuchung erfolgte weniger als 14 Tage vor dem geplanten Starttermin
  • Die Forderungen wurden rechtzeitig gestellt, nach drei Jahren gelten sie als verjährt

Flug verspätet

Nach der EU-Verordnung besteht bei einer Flugverspätung von mindestens drei Stunden ein Anspruch auf Entschädigung. Entscheidend ist die zeitliche Verspätung am Zielflughafen. Das bedeutet: Startet der Flieger mit mehr als drei Stunden Verspätung, holt aber die Zeit wieder auf und erreicht mit weniger als drei Stunden Verspätung den Zielort, gibt es keine Entschädigungszahlung.

Bei einer Verspätung ab zwei Stunden besteht ein Anspruch auf Versorgungsleistungen durch die Fluggesellschaft wie Essen, Getränke und der Zugang zu Kommunikationsmitteln. Bei internationalen Flügen greift das Montrealer Übereinkommen, anders als die EU-Verordnung, schon bei einer Verspätung von weniger als drei Stunden.
 

Flug gestrichen

Wird der Flug annulliert, steht Passagieren grundsätzlich eine Entschädigung zu, die sich entsprechend der EU-Fluggastrechteverordnung nach der Länge der Flugstrecke richtet. Wenn von der Fluggesellschaft ein Ersatzflug organisiert wird (je nach Flugstrecke maximal zwei bis vier Stunden verspätet), kann sich die Entschädigungssumme unter Umständen auf die Hälfte reduzieren.

Als angemessen gilt ein Ersatzflug unter folgenden Bedingungen:

  • Bei einer Ankündigung mindestens sieben Tage vorher: Der Ersatzflug darf nicht mehr als zwei Stunden früher als geplant starten und nicht mehr als vier Stunden später als geplant landen
  • Bei einer Ankündigung weniger als sieben Tage vorher: Der Ersatzflug darf nicht mehr als eine Stunde früher als geplant starten und nicht mehr als zwei Stunden später als geplant landen

Wird ein Ersatzflug erst am nächsten Tag möglich sein, haben Fluggäste einen Anspruch auf eine Hotelübernachtung und Transfer vom und zum Flughafen (auf Kosten der Fluggesellschaft).

Flug überbucht

Rechtlich handelt es sich hier um eine Nichtbeförderung: Die Fluggesellschaft hat bewusst mehr Plätze verkauft, als im Flugzeug vorhanden sind – und hat damit das Reisehindernis selbst zu verantworten. In diesem Fall hat die Fluggesellschaft für eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung zu sorgen. Wer wegen Überbuchung den Flug gegen seinen Willen nicht antreten kannst, der hat einen Anspruch auf eine Entschädigung.

Manchmal werden vor Ort als Entschuldigung ein Reisegutschein oder ein Upgrade angeboten. Achtung: Wer dieses Angebot direkt akzeptiert, der gibt sämtliche weiteren Entschädigungsansprüche gegenüber der Airline auf.

Der smarte Weg: Mit wenigen Klicks zu Ihrem Recht

Mit wenigen Angaben prüft das Verbraucherportal Flightright, ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Sind die Voraussetzungen erfüllt, treten die Reiserechtsexperten mit der Forderung an die Airline heran - wenn nötig, auch vor Gericht.

Mit einer Erfolgsquote von 99 % vor Gericht und einem über 5,2 Millionen Mal genutzen Service hilft Flightright Fluggästen, zu Ihrem Recht zu kommen - ohne Papierkram, zeitraubende Telefonate und lästige Auseinandersetzungen. Kosten entstehen nur im Erfolgsfall in Form einer Provision (in der Regel 20-30 % der Entschädigungssumme).

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