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Was Sie über die Pflegereform wissen müssen

Die Pflegereform, die im Januar 2017 in Kraft getreten ist, bringt Pflegebedürftigen mehr Geld. Aber Vorsicht: Eine Versorgungslücke bleibt weiterhin bestehen.

Die Deutschen werden immer älter, aber sie bleiben dabei nicht immer fit und gesund. Die seit Jahren steigende Zahl der Pflegebedürftigen hat die Regierung dazu veranlasst, die Leistungen der Pflegeversicherung grundlegend zu überarbeiten. Seit dem 1. Januar 2017 ist nun das neue „Pflegestärkungsgesetz II“ in Kraft. Für Pflegebedürftige und Angehörige bringt es eine Reihe von Vorteilen und höhere Leistungen.

Aber: Die Versorgungslücke bleibt. Und das ist nicht nur für alle wichtig, die selbst pflegebedürftig sind, sondern auch für ihre Kinder. Denn diese müssen in vielen Fällen einspringen, wenn die Eltern für ihren durch Pflegeleistungen gestiegenen Lebensunterhalt nicht mehr alleine aufkommen können. Was ändert sich durch die neue Regelung konkret?

Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Generell erfolgt die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit heute anhand der Frage, welche Fähigkeiten die betroffenen Personen noch haben und wie es um ihre Alltagskompetenz bestellt ist. Gutachter, die für die Zuordnung eines Pflegegrades zuständig sind, prüfen dazu nun sechs Lebensbereiche:

  1. Mobilität: Kann der Betroffene sich noch gut (fort-)bewegen?
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Findet sich der Betroffene in Raum und Zeit noch zurecht, kann er sich mitteilen?
  3. Verhalten und psychische Probleme
  4. Selbstversorgung: Kann der Betroffene sich noch selbst waschen, kann er kochen und einkaufen?
  5. Bewältigung und Umgang mit Krankheit und Therapie: Kann der Betroffene noch allein zum Arzt gehen, Medikamente einnehmen?
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Früher getrennt geprüfte Fähigkeiten werden heute zusammengefasst und ermöglichen eine ganzheitliche Betrachtung der Kompetenzen. „Die neue Definition von Pflegebedürftigkeit ist sehr pflegenah“, bestätigt Iris Gläfke-Brückner, Fachbereichsleiterin beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen Nord, in der Zeitschrift „Finanztest“. Denn es zählen nicht mehr nur die körperlichen Einschränkungen, sondern der Fokus liegt darauf, ob und in welchen Bereichen der Betroffene Hilfe braucht – und in welchen er noch nicht beeinträchtigt ist.

von Pflegestufe nach Pflegegrad
eingeschränkte Alltagskompetenz 2
1
1 + e. A. * 3
2
2 + e. A. 4
3
3 + Härtefall 5
3 + e. A.

* e. A. = eingeschränkte Alltagskompetenz

Quelle: Verband der Privaten Krankenversicherung

Masterfile/RF HILFE IM HAUSHALT: Mit dem neuen Pflegegrad 1 werden auch leicht beeinträchtigte Menschen unterstützt.

Pflegestufen werden Pflegegrade

Das formale Herzstück der Reform ist die Überführung des alten Pflegestufensystems in die neuen Pflegegrade (siehe Grafik). Gänzlich neu geschaffen wurde zudem der Pflegegrad 1: Er gilt für Menschen, die bisher von den Pflegeversicherungen zwar nicht als pflegebedürftig anerkannt wurden, aber trotzdem geringe Einschränkungen in ihrer Selbstständigkeit haben, beispielsweise, weil sie nicht mehr gut gehen oder stehen können. Durch den neuen Pflegegrad haben auch sie nun Anspruch auf Leistungen aus der Pflegekasse. Bei Personen, die bereits eine Pflegestufe haben, folgt der Übergang in den neuen Pflegegrad automatisch – es ist nicht nötig, etwas zu unternehmen. Eine Verschlechterung der Leistungen ist ausgeschlossen, denn für alle, die bereits Leistungen beziehen, wird es einen Bestandsschutz geben.

Wer zum 31. Dezember 2016 bereits pflegebedürftig war, beziehungsweise eingeschränkte Alltagskompetenz hatte, muss sich nicht neu begutachten lassen, sondern wird automatisch weitergeleitet. Wenn die Person also bisher zum Beispiel die Pflegestufe 2 hatte, wird sie nun einfach in den Pflegegrad 3 eingeordnet. Wenn sie zudem in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist, folgt eine Einordnung in Pflegegrad 4.

MONATLICHE STAATLICHE ZUSCHÜSSE ab 2017
Pflegegrad ambulant stationär
Pflegegeld Sachleistung teilstationär vollstationär
0 Euro 0 Euro 0 Euro 125 Euro
1
2 316 Euro 689 Euro 689 Euro 770 Euro
3 545 Euro 1.298 Euro 1.298 Euro 1.262 Euro
4 728 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro 1.775 Euro
5 901 Euro 1.995 Euro 1.995 Euro 2.005 Euro

Leistungsplus für viele

Viele Pflegebedürftige können sich mit Beginn der neuen Regelung über mehr Geld und Leistungen freuen. Ganz besonders gilt das für Menschen, deren Alltagskompetenz beeinträchtigt ist, zum Beispiel weil sie an Demenz oder Alzheimer erkrankt, körperlich aber noch bei Kräften sind: Sie können nach Berechnungen von „Finanztest“ mehrere Hundert Euro pro Monat für die häusliche Versorgung bekommen.

Aber auch in den anderen Pflegegraden steigen die Sätze. Bei vollstationärer Betreuung beispielsweise erhöht sich die maximale Leistung von ehemals 1.995 Euro in der Pflegestufe 3 mit Härtefallregelung auf 2.005 Euro in Pflegegrad 5. Alle Personen, die mit Pflegegrad 1 bis 5 zu Hause gepflegt werden, erhalten zudem einen Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat. Ab dem Pflegegrad 2 gilt: Unter bestimmten Voraussetzungen sind pflegende Angehörige während der Pflegetätigkeit gesetzlich unfallversichert und die Pflegeversicherung zahlt eventuell auch die Beiträge zur Renten und Arbeitslosenversicherung.

Eine weitere Neuerung: Menschen mit dem neuen Pflegegrad 1 können nach einer Begutachtung einen Zuschuss zum altengerechten Umbau ihrer Wohnung bekommen, etwa für den Einbau von Treppenliften, für die Verbreiterung von Türen oder den Umbau des Badezimmers.

Masterfile/RF PROFESSIONELLE PFLEGE: Ob zu Hause oder stationär – private Zusatzvorsorge ermöglicht bessere Leistungen.

Private Absicherung? Unerlässlich!

Auch wenn die Pflegereform für viele alte und pflegebedürftige Menschen mehr Geld bringt – für die tatsächlich entstehenden Pflegekosten reicht es in der Regel nicht. Denn: Mit der Pflegereform wird der Eigenanteil für die Pflegekosten in den Pflegegraden 2 bis 5 grundsätzlich verringert und vereinheitlicht. Er beträgt nach einer Rechnung der Deutschen Stiftung Patientenschutz bei stationärer Unterbringung in einem durchschnittlichen Pflegeheim monatlich 564 Euro. Das klingt erst einmal positiv. Jedoch ist zu bedenken, dass es sich dabei um Durchschnittszahlen handelt. Die tatsächlichen Kosten für Unterbringung und Pflege führen zu einem deutlich höheren Eigenanteil.

Der tatsächliche Eigenanteil, den ein Pflegebedürftiger künftig in einem Pflegeheim tragen muss, liegt durchschnittlich bei zirka 1.600 Euro. Diese setzen sich aus dem genannten einheitlichen einrichtungsindividuellen Eigenanteil sowie den Unterbringungskosten im Pflegeheim (Zimmer, Essen, Zusatzleistungen) zusammen. Dieser ist einheitlich, da er sich von Pflegegrad 2 bis 5 nicht ändert. Es steigt jedoch der Zuschuss, den die Pflegeversicherung leistet, sodass sich in Pflegestufe 5 eine Gesamtkostensituation von 3.605 Euro durchschnittlich ergibt.

Kann der Pflegebedürftige den Eigenanteil nicht selbst aufbringen, müssen gegebenenfalls seine Kinder einspringen. Für den Unterhalt, der den Eltern von Seiten der Kinder zusteht, gelten zwei Regeln:

  1. Die Eltern müssen bedürftig sein: Ihre laufenden Einkünfte und ihr Vermögen reichen nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.
  2. Die Kinder müssen „leistungsfähig“ sein: Sie sind finanziell in der Lage, die anstehenden Kosten zu tragen.
Masterfile/RF HÄUSLICHE PFLEGE: Mehr Unterstützung ist möglich.

Eine Beispielrechung: Ein lediges Kind hat ein Nettoeinkommen von 5.000 Euro. Nach Abzug bestimmter Kosten wie Miete oder Kinderunterhalt dürfen Kinder zusätzlich 50 Prozent des Geldes behalten, das über dem Freibetrag von 1.800 Euro liegt.

So können etwa noch 500 Euro übrig bleiben, die an die Eltern gezahlt werden müssten. Geschwister haften anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

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