Streit ums Geld? Das muss nicht sein
Mit diesen Fragen sollten Sie sich beschäftigen
Wenn sich Eheleute trennen, geht es irgendwann auch um finanzielle Themen. Wie ist der Unterhalt geregelt? Wie funktioniert der Versorgungsausgleich? Und was kostet eine Scheidung eigentlich? Je besser Sie auf diese Fragen vorbereitet sind, desto einfacher lassen sich auch kritische Punkte einvernehmlich regeln.
Typisch Scheidung
Verflixtes 7. Jahr? Nicht ganz
Die häufigsten Trennungsgründe
1 | Fehlende Gefühle / Gefühl, nicht glücklich zu sein | 30 % |
2 | Unterschiedliche Interessen / Pläne | 25 % |
3 | Untreue | 20 % |
4 | Ständiger Streit | 15 % |
Bevor es so weit kommt
Drei Wege aus der Ehekrise
Was tun, wenn es kriselt?
Es muss nicht gleich die Scheidung sein
Wenn nichts mehr zu retten ist
Der Weg bis zur Scheidung
1. Trennungsabsicht aussprechen
So simpel es klingt: Das Ende einer Ehe beginnt damit, dass einer der Partner die Trennungsabsicht ausspricht und den Worten Taten folgen lässt – zum Beispiel, indem sie oder er aus der gemeinsamen Wohnung auszieht.
2. Trennungsjahr einhalten
Das Trennungsjahr muss verstreichen, bevor der Scheidungsantrag gestellt werden kann. Ein Ehepaar im Trennungsjahr muss nicht unbedingt getrennt voneinander wohnen. Die Trennung von „Tisch und Bett“ kann auch unter einem Dach vollzogen werden, sofern keine gemeinsamen Aktivitäten stattfinden.
3. Scheidungsantrag stellen
Mit Ablauf des Trennungsjahres beantragt der Anwalt eines oder beider Partner die Scheidung der Ehe beim Amtsgericht. Das Gericht stellt den Antrag dem Ehepartner zu. Ein zweiter Rechtsanwalt kommt nur dann ins Spiel, wenn der Ehepartner im Verfahren eigene Anträge stellen möchte, etwa zu Unterhalt, Sorgerecht für gemeinsame Kinder oder Zugewinnausgleich. Da viele Paare einvernehmlich die Scheidung wollen und diese Fragen außergerichtlich lösen, reicht oft ein Rechtsbeistand. Das hält die Kosten niedriger.
4. Unterlagen für den Versorgungsausleich
Per Gesetz wird im Scheidungsverfahren nur der Versorgungsausgleich geregelt. Dafür werden die in der Ehe erworbenen gesetzlichen und betrieblichen Ruhestandsanwartschaften ab- und gegenseitig ausgeglichen. Dafür benötigt das Gericht Angaben der Rententräger. Die Prüfung kann drei bis sechs Monate in Anspruch nehmen. Das Ergebnis wird mit dem Scheidungsurteil verkündet.
5. Scheidungstermin
Das Gericht legt den Termin für die Scheidungsverhandlung fest, zu der beide Ehepartner erscheinen müssen. Wird im Scheidungsverfahren nur der Versorgungsausgleich geregelt, dauert die Verhandlung oft nur wenige Minuten.
6. Inkrafttreten
Das Scheidungsurteil wird in der Regel nach einem Monat rechtskräftig. So lange dauert die Widerspruchsfrist.
Das liebe Geld
Zugewinnausgleich, Unterhalt und Co.
Geldfragen sind in vielen Scheidungsfällen der Anlass für eine gerichtliche Auseinandersetzung. Dies hier sollten Sie wissen, wenn es um die Aufteilung des Vermögens oder die Zahlung von Unterhalt geht.
1. Zugewinnausgleich
Wer heiratet und keine andere Regelung trifft, befindet sich automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Falle einer Scheidung wird das jeweils seit der Heirat erworbene Vermögen der Partner gegeneinander aufgerechnet: Konnte der eine von beiden mehr als der andere zur Seite legen, muss er einen Zugewinnausgleich zahlen, sodass am Ende beide Ehepartner je zur Hälfte vom gemeinsamen Vermögenszuwachs während der Ehe profitieren. Der Zugewinnausgleich wird nicht automatisch vom Gericht durchgeführt, sondern muss beantragt werden.
2. Trennungsunterhalt
Unterhalt kann während des Trennungsjahres derjenige Ehepartner erhalten, der das geringere oder kein Einkommen erzielt. Die Höhe richtet sich nach den Lebensverhältnissen in der Ehe. Für den Unterhaltsberechtigten besteht während des Trennungsjahres nicht die Pflicht, eine Arbeit aufzunehmen oder statt einer halben eine ganze Stelle anzutreten. Der Trennungsunterhalt beträgt 45 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen oder 45 Prozent der Differenz zwischen beiden bereinigten Nettoeinkommen.
3. Nachehelicher Unterhalt
Dieser steht nach der Scheidung dem finanziell schwächer gestellten Ex-Ehepartner zu, allerdings nicht unbefristet und nur in einer Höhe, die der Unterhaltpflichtige zu leisten im Stande ist. Vom Unterhaltsberechtigten wird außerdem verlangt, dass er bei entsprechender Gesundheit eine Arbeit aufnimmt. Reicht das dadurch erzielte Einkommen nicht aus, kann er vom Ex-Partner unter bestimmten Voraussetzungen Aufstockungsunterhalt verlangen. Wer Kinder unter drei Jahren betreut, ist von der Arbeitspflicht entbunden.
4. Kindesunterhalt
In der Regel leben die gemeinsamen Kinder eines Paares nach der Scheidung dauerhaft im Haushalt eines der beiden Elternteile, das damit seiner Unterhaltspflicht genüge tut. Der andere Partner zahlt Barunterhalt, überweist also monatlich für jedes Kind eine bestimmte Summe. Die Höhe richtet sich nach dem Alter der Kinder und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
Das kostet es, sich scheiden zu lassen
Die Kosten einer Scheidung richten sich nach dem Verfahrenswert sowie nach dem Umfang der gerichtlich zu regelnden Punkte und gliedern sich in Anwaltshonorar und Gerichtskosten. Der Verfahrenswert beläuft sich auf das dreifache Monatsnettoeinkommen beider Ehepartner zuzüglich jeweils 10 Prozent davon für die Durchführung des Versorgungsausgleiches. Weitere gerichtlich zu klärende Punkte erhöhen den Verfahrenswert, unterhaltsberechtigte Kinder reduzieren ihn.
Beispiel 1: Ehepaar ohne Kinder, gütliche Trennung, ein Anwalt, Scheidungsverfahren mit obligatorischem Versorgungsausgleich
Gemeinsames Monatsnettoeinkommen: 4.200 Euro
Verfahrenswert: 15.120 Euro
Anwaltskosten: 1.957 Euro
Gerichtskosten: 586 Euro
Gesamtkosten: 2.543 Euro
Beispiel 2: Ehepaar mit einem Kind, zwei Anwälte, Scheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich sowie Klärung des Kindesumgangs und Festsetzung des Kinderunterhaltes
Gemeinsames Monatsnettoeinkommen: 4.200 Euro abzüglich 250 Euro für unterhaltsberechtigtes Kind
Gegenstandswert: 14.220 Euro
Forderung Kindesunterhalt: 500 Euro monatlich
Gegenstandswert: 6.000 Euro
Kindesumgang
Gegenstandswert: pauschal 3.000 Euro
Verfahrenswert gesamt: 23.220 Euro
Anwaltskosten: 2.370 Euro x 2
Gerichtskosten: 742 Euro
Gesamtkosten: 5.480 Euro
Beispiel 3: Dasselbe Ehepaar streitet in einem isolierten Verfahren zudem noch über einen Zugewinnausgleich in Höhe von 50.000 Euro.
Gegenstandswert: 50.000 Euro
Anwaltskosten: 3.480 Euro x 2
Gerichtskosten: 1.640 Euro
Gesamtkosten: 8.600 Euro
Zzgl. Kosten Scheidungsverfahren: 14.080 Euro