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Erste eigene Wohnung

Du willst zum ersten Mal in deine eigenen vier Wände ziehen? Dann beginnt ein neuer, aufregender Lebensabschnitt für dich. Worauf du achten solltest, erfährst du hier.

Raus aus dem Elternhaus

Rein in die Unabhängigkeit

Allerdings gibt es auf dem Weg dorthin einige Hürden zu meistern, damit der Umzug ins eigene Zuhause ein voller Erfolg wird: Die richtige Wohnung finden, den Umzug stressfrei organisieren und die nötigen Versicherungen abschließen.

Was kannst du dir leisten?

Durchschnittliche Kosten für Studenten­wohnheim, WG und eigene Wohnung

Know how

Ein kleines Mietlexikon

Wer zum ersten Mal auf Wohnungssuche ist, wird mit vielen neuen Begriffen konfrontiert. Was du wissen solltest.

Kaltmiete: Die Kaltmiete wird auch Nettomiete genannt. Der Vermieter erhebt sie für die Nutzung der Wohnfläche. Sie berechnet sich aus der Quadratmeterzahl der Wohnung und dem Quadratmeterpreis. Beide Werte miteinander multipliziert ergeben die Kaltmiete.

Kaution: Die Mietkaution ist ein Geldbetrag, den der Mieter als Sicherheitsleistung an den Vermieter zahlt. Diese freiwillige, aber übliche Zahlung wird im Mietvertrag vereinbart und darf höchstens drei Monatsnettokaltmieten betragen. Eine Ratenzahlung der Kaution ist möglich. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren Raten in den Folgemonaten. Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution zinsbringend anzulegen. Falls bei Beendigung des Mietverhältnisses keine Wohnungsschäden oder noch offene Abrechnungen vorliegen, muss der Vermieter die Kaution zurückzahlen – inklusive der Zinserträge.

Maklercourtage: Der Begriff Courtage ist abgeleitet von dem französischen Wort courtier und bedeutet Makler oder Agent. Die Courtage ist ein anderes Wort für die Provision, mit der die Vermittlung eines Geschäftes zwischen zwei Parteien vergütet wird. Es gilt das sogenannte „Bestellerprinzip“, wonach die Partei den Makler bezahlen muss, die ihn beauftragt hat – also in der Regel der Vermieter.

Untermiete: Wer seine Stadt für ein Praktikum oder ein Auslandssemester für eine Weile verlassen will, sollte über eine Untermiete nachdenken. Wenn man seine komplette Wohnung untervermieten will, braucht man dazu allerdings die Erlaubnis des Vermieters. Bei einem einzelnen Zimmer hingegen muss der Vermieter nicht zustimmen – es sei denn, er hat einen triftigen Grund dagegen. Zum Beispiel, wenn ein Zimmer von einer vierköpfigen Familie statt einer Einzelperson bewohnt werden soll. Rechtlich gesehen darf man als Untervermieter mehr Geld verlangen, als man selbst für die Miete zahlt. Vor allem in Großstädten lassen sich so Gewinne machen. Für Untermieter bedeutet dies jedoch umgekehrt häufig Wucherpreise.


Tipp: Bei einer Untervermietung solltest du unbedingt einen zeitlich befristeten Vertrag aushandeln, in dem auch ein Grund für die Befristung angegeben wird. Ansonsten gilt das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.


Warmmiete: Die Warmmiete oder Bruttomiete berechnet man aus der Kaltmiete plus der anfallenden Nebenkosten. Bei den Nebenkosten handelt es sich normalerweise um die Betriebskosten, zu denen die Gebühren für Müllabfuhr, Wasserversorgung und -entsorgung, Heizung, vom Vermieter abgeschlossene Versicherungen für die Wohnung oder auch Kosten für einen Hausmeister zählen. In der Regel kommen zusätzliche Gebühren für Strom, Telefon, Internet und eventuell einen Kabelanschluss hinzu.

Mietkosten im Vergleich: Wo wohnt man am teuersten? Wo am günstigsten?

Die Mieten in Deutschland werden an vielen Orten immer teurer. Vor allem in begehrten Lagen in Großstädten sind Aufschläge von mehr als 30 Prozent bei Neuvermietungen keine Seltenheit. Viele Vermieter finden Wege, um die Mietpreisbremse zu umgehen – zum Beispiel, indem sie möblierte Wohnungen anbieten. Aber auch für Altmieter steigen die Mietpreise schneller als andere Lebenshaltungskosten. In München wohnt es sich mit Abstand am teuersten, und auch im Umland liegen die Preise über dem Durchschnitt.

Wie viel Miete kann ich mir leisten?

Die grobe Regel lautet: Die Miete inklusive aller Nebenkosten sollte nicht mehr als etwa ein Drittel des Monatseinkommens ausmachen. Inzwischen sieht die Realität in vielen Großstädten allerdings anders aus. Dort gehen häufig bis zu 50 Prozent des Verdienstes für die Miete drauf. Wie viel man ausgibt, hängt aber auch von den eigenen Prioritäten ab: Wer gerne ausgeht, viele Urlaube macht und ein Auto unterhält, für den könnte eine kleine Einzimmerwohnung oder ein WG-Zimmer die beste Entscheidung sein.

Bei der Entscheidung für die richtige Wohnung hilft auch ein Kassensturz. Wie viel bleibt pro Monat oder Jahr unterm Strich übrig? Dieser Rechner hilft, keinen Posten zu vergessen.

Wohngeld und Co.

Finanzielle Hilfe für vier Wände

Wer noch in der Ausbildung oder im Studium steckt und nur über ein kleines Budget verfügt, kann staatliche Unterstützung beantragen. Ein Überblick.

Wohnberechtigungsschein: Mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) hat man als Mieter Zugang zu einer günstigen, öffentlich geförderten Sozialwohnung. Er wird für ein Jahr ausgestellt. Anspruch auf einen WBS haben in der Regel Mieter mit einem jährlichen Einkommen von weniger als 12.000 Euro. Wohnen mehrere Personen in einem Haushalt, werden die Einkommen aufaddiert. Die Obergrenzen variieren in den verschiedenen Bundesländern. Den Antrag stellt man beim Wohnungsamt, das dann je nach Dringlichkeit entscheidet. In einigen Städten muss der Wohnungssuchende bereits mindestens zwei Jahre oder länger dort wohnen, um überhaupt einen Antrag stellen zu dürfen.

Achtung: Wer eine Wohngemeinschaft gründen möchte, kann keinen gemeinsamen Antrag stellen. Es funktioniert auch nicht, mehrere Einzel-Wohnberechtigungsscheine zusammenzulegen.

Wohngeld: Ob man Anspruch auf einen Mietzuschuss in Form von Wohngeld hat, hängt ab vom eigenen Einkommen, der Höhe der Miete, der Zahl der weiteren Personen im Haushalt und wie viel sie verdienen. Mit diesem Wohngeldrechner kannst du prüfen, ob dir Wohngeld zusteht.

Müssen die Eltern für die Miete bürgen?

Besonders in Großstädten mit hohen Mieten verlangen Vermieter von Geringverdienern oder Studenten häufig eine Bürgschaft als Bedingung für den Mietvertrag. In solchen Fällen können die Eltern einspringen: Sie haben die Möglichkeit, für ihr Kind oder die ganze Wohngemeinschaft zu bürgen. Wenn der Sohn oder die Tochter die Miete nicht mehr zahlen kann oder das Waschbecken zu Bruch geht, hat der Vermieter dann das Recht, sich direkt an die Eltern zu wenden und das Geld von ihnen einzufordern.

Eltern sollten allerdings wissen: Vermieter dürfen als Sicherheit entweder eine Kaution oder eine Bürgschaft verlangen – nicht beides. Denn die Kaution sichert Mietausfälle ja bereits ab. Außerdem ist die Höhe einer Bürgschaft auf drei Kaltmieten beschränkt. Als Ausnahme davon gilt, wenn die Eltern die Bürgschaft freiwillig anbieten. Dann müssen sie unter Umständen für alle Mietrückstände, Schäden und Schadenersatzansprüche haften. Das kann schnell teuer werden.

Um entsprechende Risiken zu vermeiden, kann alternativ eine Mietbürgschaft bei einer Bank oder einer Versicherung eine Lösung sein. Bei einer solchen Mietkautionsversicherung bürgen statt Privatpersonen etablierte Versicherungen oder Banken.

Im Fall der Fälle geschützt

Welche Versicherungen muss ich abschließen?

Wer aus dem Elternhaus in die erste eigene Wohnung zieht, sollte sich mit dem Thema Versicherungen beschäftigen. Denn spätestens mit dem Auszug endet in vielen Bereichen die Mitversicherung bei den Eltern.

Umzugs-Know-how

Organisiert zum neuen Wohnort

Bei einem Umzug muss man an vieles denken. Mit dieser Checkliste vergisst du nichts. Du solltest ...

So früh wie möglich:

  • den genauen Umzugstermin festlegen
  • eventuell Urlaub beantragen
  • Umzugshelfer organisieren, gegebenenfalls Spedition beauftragen
  • alten Mietvertrag kündigen, gegebenenfalls Nachmieter finden
  • Einrichtung planen
  • Renovierung von alter und neuer Wohnung absprechen
  • Termine für Handwerker ausmachen
  • Transportwege messen (Passen die Möbel durch Türen und Treppenhaus? Ist der Transporter groß genug?)
  • Garagen, Keller oder Dachboden entrümpeln
  • Sperrmüll-Termin mit Stadtverwaltung klären
  • Nachsendeantrag bei der Post stellen, online unter www.nachsendeantrag.de
  • Telefon- und Internetzugang um- oder anmelden
  • Freunden, Verwandten, Nachbarn, Arbeitgeber, Behörden, Ämtern, Zeitschriftenverlagen (bei Abos) und Online-Händlern neue Adresse mitteilen

2 Wochen vorher:

  • Heizkostenabrechnung mit dem Vermieter klären
  • Bankkonto am neuen Wohnort eröffnen
  • Genehmigung für Parkplatzabsperrung am alten und neuen Wohnort beantragen
  • falls nötig Einzugsermächtigungen und Daueraufträge prüfen
  • alles für den Umzug organisieren (Lkw mieten, Kartons, Luftpolsterfolie, Seidenpapier für Geschirr, Klebeband, Müllbeutel und Handschuhe besorgen, Werkzeugkiste zusammenstellen, Hausapotheke checken, Unnötiges aussortieren)

Eine Woche vorher:

  • Umzugskartons packen
  • Umzugshelfer fragen, ob ihre Zusage noch gültig ist
  • alte und neue Nachbarn informieren

Am Tag vorher:

  • beim Einwohnermeldeamt ab- und ummelden
  • Privatfahrzeuge ab- und ummelden
  • Parkplatz vor dem Haus reservieren
  • Kühlschrank abtauen
  • Bargeld abheben, Handy aufladen
  • Schlüssel für Aufzüge und Einfahrten besorgen
  • Teppiche und Parkettböden schützen
  • persönliche Unterlagen und Wertgegenstände in Koffer packen
  • Koffer für persönlichen Bedarf, Medikamente, Kulturbeutel und Wäsche packen
  • Miettransporter abholen

Am Umzugstag:

  • restliche Kartons einpacken
  • Umzugshelfer einweisen
  • alte Wohnung mit Vermieter begehen
  • Übergabeprotokoll ausfüllen
  • Zählerstände überprüfen
  • Klingelschilder abmontieren
  • vorher und nachher prüfen, ob im Treppenhaus Schäden vorhanden waren oder ob Schäden durch Umzug entstanden sind – anschließend Treppenhaus reinigen

In der neuen Wohnung:

  • Teppichböden und Parkettböden abdecken
  • Beleuchtung montieren
  • Stellpläne der Möbel an Zimmertüren befestigen
  • Umzugshelfer genau einweisen
  • zuerst die Möbel platzieren, dann die Kartons
  • Treppenhaus auf Vorschäden sowie durch den Umzug entstandene Schäden prüfen und reinigen
  • Klingelschilder anbringen

Wenn Familie oder Freunde einziehen sollen

Wenn man seine Familie oder Freunde in die Wohnung aufnehmen will, sollte man einige Dinge beachten:

Familienangehörige:

Wer heiratet und seinen Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner in die eigene Wohnung einziehen lassen will, braucht dazu keine Erlaubnis vom Vermieter. Das gleiche gilt auch für die eigenen Kinder. Es kommt darauf an, dass ein gemeinsamer Haushalt geführt und die Wohnung dem Familienangehörigen nicht zum selbstständigen Gebrauch überlassen wird. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte man seinem Vermieter aber mitteilen, wenn eine weitere Person in die Wohnung einzieht.

Lebenspartner:

Verlobte oder Schwiegersöhne zählen nicht zu den Familienangehörigen, das gleiche gilt für den Freund oder die Freundin. Nur, wenn die Person mit dem Mieter in einem eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Verhältnis zusammenlebt, besteht ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme in die Wohnung. Ansonsten kann ein Untermietvertrag, den der Mieter mit seinem Partner oder dem oder der Freund/in abschließt, eine Lösung sein.

Nur zu Besuch:

Wenn man einen Angehörigen der Familie längerfristig aufnehmen will, braucht man dazu ebenfalls keine Erlaubnis. Allerdings sollte man dies ebenfalls den Vermieter wissen lassen. Länger als vier bis sechs Wochen sollte der Besuch nicht bleiben – sonst liegt es nahe, dass ein Dauergast daraus geworden ist. Besonders dann, wenn der Besucher seinen Lebensmittelpunkt in die Wohnung verlegt hat und womöglich auch der Name auf dem Briefkasten steht.

Überbelegung:

Wenn eine Wohnung durch nachziehende Familienmitglieder überbelegt wird, kann der Vermieter sich dagegen wehren. Zum Beispiel dann, wenn der Mieter zunächst vorgibt, alleine einzuziehen, und später eine plötzlich auftauchende Ehefrau und sechs Kinder in die Wohnung aufnehmen will. Der Vermieter könnte den Mietvertrag in diesem Fall wahrscheinlich auch wegen arglistiger Täuschung anfechten. Aber auch, wenn ein Ehepaar mit zwei Kindern in einer kleinen Einzimmerwohnung lebt, kann das eine Überbelegung darstellen. In der Rechtsprechung gilt als Richtwert, dass für jede in der Wohnung lebende Person etwa acht bis zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen sollten. Wird dies massiv überschritten, hat der Vermieter das Recht zur Kündigung des Mietvertrages.

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