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Eltern in Not: Wer betreut mein Kind?

Alternative Babysitting – die besten Tipps und Tricks

Masterfile/RF/DVAG Wilde Rangelei: Wer auf Kinder aufpasst, sollte gut versichert sein

In Deutschland mangelt es an Kinderbetreuung: Bundesweit fehlen 215.000 Betreuungskräfte für Kitas und über 650.000 Hortplätze für Grundschüler. Eltern suchen deshalb händeringend nach Alternativen – etwa die Großeltern, einen Babysitter oder die Nachbarn. Doch wer zahlt, wenn dann etwas kaputt geht oder jemand zu Schaden kommt? Die Experten der Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG) klären auf.  

Wenn was schief geht

Beschädigt der Gelegenheits-Babysitter während der Betreuungszeit das Eigentum der Familie oder verletzt sich das Kind versehentlich, muss er in der Regel dafür geradestehen – auch finanziell. Dabei ist es egal, ob es die Oma, der Nachbar oder ein Freund der Familie ist. Gerade für diejenigen, die solche Tätigkeiten ausüben, ist eine private Haftpflichtversicherung besonders sinnvoll. Denn gerade bei Verletzungen können die Folgekosten schnell in die Höhe gehen. Wichtig dabei: Unbedingt überprüfen, ob auch die Betreuung fremder Kinder im Versicherungsschutz mit abgedeckt ist.  

Bei Missgeschicken, die dem Babysitter gegenüber anderen passieren, kann auch die Haftpflichtversicherung der Eltern des betreuten Kindes greifen. Etwa, wenn der Nachbar über das im Treppenhaus geparkte Skateboard des Babysitters stolpert. Voraussetzung: In der bestehenden Haftpflichtversicherung der Familie sind explizit Personen mitversichert, die im eigenen Haushalt oder Garten arbeiten. Also am besten vorher noch mal nachschauen. Wer auf Nummer Sicher gehen will, sollte die Vertragsdetails von einem professionellen Berater prüfen lassen. Er hilft auch, den Schutz gegebenenfalls optimal anzupassen.  

Wie ist das mit der offiziellen Anmeldung?

Ist die Kinderbetreuung nicht nur ein Freundschaftsdienst, sondern erhält der Babysitter eine Bezahlung, ist dies rentenversicherungspflichtig und muss angemeldet werden. Liegen die gesamten Verdiensteinkünfte unter 450 Euro monatlich, zählt die Tätigkeit als Minijob und die Eltern des betreuten Kindes müssen ihn bei der Minijob-Zentrale benennen.

Da es sich um einen Privathaushalt handelt, ist hiermit ausnahmsweise auch automatisch die Meldung für die gesetzliche Unfallversicherung erfüllt. „Sie schützt gegen die Folgekosten, wenn sich der Babysitter während der Betreuungszeit oder auf dem Hin- und Rückweg verletzt“, erklären die Experten der DVAG. Mit dem sogenannten Haushalts-Check werden dann die Beiträge zur Unfallversicherung von 1,6 Prozent zusammen mit den anderen Abgaben von der Minijob-Zentrale berechnet und eingezogen.  

Tipps für die passende Babysitter-Auswahl:

  • Erster Eindruck: auf gepflegtes
    Äußeres und Pünktlichkeit achten
  • Alter: Erfahrung
    ja, Mindestalter nein
  • Nachweis: Sicherheit gibt ein „Babysitter-Diplom“
    (z.B. vom Deutschen Roten Kreuz)
  • Probezeit: eine Kennenlernstunde
    zeigt, ob’s passt